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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wurde der gem § 143 ABGB Unterhaltspflichtige gegenüber dem Empfänger der Sozialhilfe zu einem Kostenersatz "ab Juni 1992" verpflichtet, so gilt ein derartiger Ausspruch mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093 - hier hätte die belangte Behörde daher vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen klären müssen).
Schlagworte
Abgabenrechtliche GrundsätzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080224.X02Im RIS seit
10.08.2001