RS Vwgh 1993/3/16 92/08/0224

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SHG Tir 1973 §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde der gem § 143 ABGB Unterhaltspflichtige gegenüber dem Empfänger der Sozialhilfe zu einem Kostenersatz "ab Juni 1992" verpflichtet, so gilt ein derartiger Ausspruch mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093 - hier hätte die belangte Behörde daher vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen klären müssen).

Schlagworte

Abgabenrechtliche Grundsätze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080224.X02

Im RIS seit

10.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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