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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §25 Abs1;Rechtssatz
Nach der Aktenlage hat der Bf für Juli 1985 lediglich ein Gesamtentgelt in der Höhe von S 11352,40 (Arbeitslosengeld:
S 9945,- und Krankengeld S 1407,40 = 45,40 x 31) erhalten. Da er aus seinem letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen und anwartschaftsbegründenden Dienstverhältnis ein Bruttogehalt von
S 26432,- bezog, kann nicht gesagt werden, der Bf hätte erkennen müssen, daß das Arbeitslosengeld iSd § 25 Abs 1 AlVG nicht in dieser Höhe gebührte (Hinweis auf VorE in dieser Sache vom 19.5.1988, 86/08/0046).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080175.X01Im RIS seit
18.10.2001