RS Vwgh 1993/3/16 91/08/0175

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Aktenlage hat der Bf für Juli 1985 lediglich ein Gesamtentgelt in der Höhe von S 11352,40 (Arbeitslosengeld:

S 9945,- und Krankengeld S 1407,40 = 45,40 x 31) erhalten. Da er aus seinem letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen und anwartschaftsbegründenden Dienstverhältnis ein Bruttogehalt von

S 26432,- bezog, kann nicht gesagt werden, der Bf hätte erkennen müssen, daß das Arbeitslosengeld iSd § 25 Abs 1 AlVG nicht in dieser Höhe gebührte (Hinweis auf VorE in dieser Sache vom 19.5.1988, 86/08/0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080175.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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