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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §166;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/06 89/13/0262 2Stammrechtssatz
Bei der Abgabenerhebung nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung ist ein Beweisverwertungsverbot nicht vorgesehen. Die Verwertbarkeit eines Beweismittels wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte (Hinweis E 20.1.1967, 564/65).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140281.X02Im RIS seit
20.11.2000