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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe VorarlbergNorm
ABGB §1284;Rechtssatz
Der Vertrag, mit dem eine Leibrente zugesichert wird, ist zwar (auch) ein (zu den Glücksverträgen zählender) Leibrentenvertrag nach §§ 1284 ff ABGB; er kann aber auch mit anderen Vertragstypen gekoppelt oder vermischt sein. Seine Rechtsnatur ist nach dem ihm zugrunde liegenden Kausalverhältnis zu beurteilen. Danach kann aber auch eine "gemischte Schenkung" anzunehmen sein, auf die § 947 ABGB anwendbar ist. Demgemäß hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob dem Leibrentenvertrag eine gemischte Schenkung zugrunde lag und ob bzw inwieweit bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des § 947 ABGB die danach zu ermittelnde Forderung des Sozialhilfeempfängers einem Unterhaltsanspruch iSd § 143 ABGB entgegenstand.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080190.X04Im RIS seit
01.02.2002