RS Vwgh 1993/3/16 92/08/0190

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1284;
ABGB §143;
ABGB §938;
ABGB §947;
AVG §37;
SHG Vlbg 1971 §10;

Rechtssatz

Der Vertrag, mit dem eine Leibrente zugesichert wird, ist zwar (auch) ein (zu den Glücksverträgen zählender) Leibrentenvertrag nach §§ 1284 ff ABGB; er kann aber auch mit anderen Vertragstypen gekoppelt oder vermischt sein. Seine Rechtsnatur ist nach dem ihm zugrunde liegenden Kausalverhältnis zu beurteilen. Danach kann aber auch eine "gemischte Schenkung" anzunehmen sein, auf die § 947 ABGB anwendbar ist. Demgemäß hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob dem Leibrentenvertrag eine gemischte Schenkung zugrunde lag und ob bzw inwieweit bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des § 947 ABGB die danach zu ermittelnde Forderung des Sozialhilfeempfängers einem Unterhaltsanspruch iSd § 143 ABGB entgegenstand.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080190.X04

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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