RS Vwgh 1993/3/16 92/08/0190

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG Vlbg 1971 §10;
SHG Vlbg 1971 §8 Abs1;
SHG Vlbg 1971 §8 Abs5;
SHG Vlbg 1971 §9;
SHV Vlbg 1985 §7 Abs1 litb;
SHV Vlbg 1985 §8 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Berücksichtigungsfähigkeit von Einkommensteilen des Hilfsbedürftigen für die Bestimmung des Ausmaßes der Sozialhilfe im Sinne des § 8 Abs 1 Vlbg SHG und damit indirekt für den Ersatz durch den Hilfsbedürftigen selbst nach § 9 Vlbg SHG ist ausschließlich nach den Sozialhilfevorschriften, die für den Kostenersatz von Angehörigen entscheidende Berücksichtigungsfähigkeit von Einkommensteilen des Unterhaltsberechtigten nach § 143 ABGB zu beurteilen; hingegen ausschließlich nach dieser Bestimmung. Es ist daher aufgrund der jeweils unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen durchaus denkbar, daß Einkommensteile des Hilfsbedürftigen zwar dem Zugriff durch den Sozialhilfeträger nach sozialhilferechtlichen Regelungen (vorerst) entzogen sind, gleichzeitig aber - unter dem Blickwinkel des Unterhaltsrechtes - zumutbarerweise auch für den aus der Pflegebedürftigkeit entstehenden Sonderbedarf aufzuwenden sind und insoweit daher den Unterhaltsanspruch gemäß § 143 ABGB nicht entstehen lassen oder doch vermindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080190.X03

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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