TE Vfgh Beschluss 2004/4/23 B369/04

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Veröffentlicht am 23.04.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des G L, ..., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. Februar 2004, Zl. MA

65 - 2518/2003, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen, wird k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien wurde dem Antragsteller rechtskräftig gemäß §24 Abs4 FSG 1997 aufgetragen, "sich binnen zwei (2) Wochen nach Zustellung dieses Schreibens einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien ... zu unterziehen".

2. In der auf Art144 B-VG gestützten, gegen dieses Schreiben erhobenen Beschwerde, wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, daß mit dem sofortigen Vollzug der ausgesprochenen "Strafe" durch die "wenngleich auch nur vorübergehende Einschränkung der finanziellen Mittel" für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei. Es sei damit eine "Existenzgefährdung bzw. Beeinträchtigung des Lebensstandards" gegeben, "die zu einem späteren Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ausgeglichen werden könnte".

3. Der Landeshauptmann von Wien hat zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung genommen und darin ausgeführt, daß diesem Antrag zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, weil "angesichts des physischen Zustands und der beharrlichen Weigerung des Beschwerdeführers, zur amtsärztlichen Untersuchung zu erscheinen, davon auszugehen ist, daß der Beschwerdeführer nicht (mehr) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufweist. Dies ergebe sich insbesondere auch aus der im Akt befindlichen chefärztlichen Beurteilung vom 2. Mai 2002, derzufolge der Beschwerdeführer an einer koronaren Herzerkrankung leidet. Es stehe daher zu befürchten, daß der Beschwerdeführer durch seine weitere Teilnahme am öffentlichen Verkehr die Verkehrssicherheit in erheblichem Ausmaß beeinträchtigen könnte. Da der Aufforderung sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kein Pönalcharakter innewohnt und von der Behörde keine Geldleistung angeordnet wurde, ist der belangten Behörde nicht erkennbar, inwiefern diese Aufforderung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers beeinträchtigen könnten.

4. Gemäß §85 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4.1. Neben einem internistischen Gutachten, das dem Antragsteller im Jahr 2000 keine Einschränkung der Fahrtauglichkeit attestierte und einer Äußerung des Chefarztes der Bundespolizeidirektion Wien, die auf die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch bei ständiger Kontrolle der "kardialen Risikofaktoren" hinwies, befindet sich auch eine Stellungnahme des Antragstellers zu einer ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung im Verwaltungsakt. Darin rechtfertigt sich der Antragsteller dergestalt, daß er nur deshalb die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe, weil er sich aufgrund einer - fallweisen bei ihm auftretenden - Atemnot einen "Nitro-Spray" verabreichen und zu diesem Zweck rasch einen Parkplatz aufsuchen mußte.

4.2. Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stehen daher zwingende öffentliche Interessen entgegen, da im Hinblick auf die Herzerkrankung des Beschwerdeführers nur im Wege einer neuerlichen (amts-)ärztlichen Untersuchung ausgeschlossen werden kann, daß der Beschwerdeführer derzeit nicht mehr bzw. nur mehr bedingt die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufweist. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient daher dem im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel der Verkehrssicherheit.

5. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon aus diesem Grund gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B369.2004

Dokumentnummer

JFT_09959577_04B00369_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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