RS Vwgh 1993/3/16 89/14/0254

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch in einem Ausnahmefall - eine Frist endet bereits an dem der Zustellung des Bescheides folgenden Tag - sollte grundsätzlich von der bei der Erfassung der Fristen üblichen Vorgangsweise nicht abgegangen werden. Dennoch wäre aber gerade in einem solchen Fall eine besondere Kontrolle nach der Sachlage geboten und einem Steuerberater, der mit dem Fall am Tag der Zustellung des Bescheides nachweislich befaßt war, auch zumutbar. Die Unterlassung der (besonderen) Kontrolle stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Steuerberaters in seiner Stellung als berufsmäßiger Parteienvertreter dar und ist daher nicht als minderer Grad des Versehens iSd § 308 Abs 1 zweiter Satz BAO anzusehen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140254.X02

Im RIS seit

21.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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