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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auch in einem Ausnahmefall - eine Frist endet bereits an dem der Zustellung des Bescheides folgenden Tag - sollte grundsätzlich von der bei der Erfassung der Fristen üblichen Vorgangsweise nicht abgegangen werden. Dennoch wäre aber gerade in einem solchen Fall eine besondere Kontrolle nach der Sachlage geboten und einem Steuerberater, der mit dem Fall am Tag der Zustellung des Bescheides nachweislich befaßt war, auch zumutbar. Die Unterlassung der (besonderen) Kontrolle stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Steuerberaters in seiner Stellung als berufsmäßiger Parteienvertreter dar und ist daher nicht als minderer Grad des Versehens iSd § 308 Abs 1 zweiter Satz BAO anzusehen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140254.X02Im RIS seit
21.08.2001