RS Vwgh 1993/3/16 92/05/0325

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/05/0073 E VS 10. Jänner 1985 VwSlg 11633 A/1985 RS 7

Stammrechtssatz

Im Falle eines Einschreitens einer juristischen Person als Bevollmächtigter ist die Eingabe dem Vertretenen zur Verbesserung zurückzustellen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Vertretungsbefugter juristische Person Vertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050325.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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