RS Vwgh 1993/3/16 92/05/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Zur Lösung der Frage, ob Belästigungen iSd § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 zu erwarten sind, ist jedenfalls die Einholung eines medizinischen Gutachtens erforderlich. Dabei obliegt es dem medizinischen Sachverständigen, in seinem Gutachten auf die Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus einzugehen (Hinweis E 17.5.1988, 88/05/0002).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050290.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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