RS Vwgh 1993/3/18 92/01/0866

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §17 Abs4 Z2;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AsylG 1991 §25 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0867

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/30 92/01/0789 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat gem § 25 Abs 2 iVm

§ 20 Abs 1 AsylG 1991 ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrundezulegen, wenn keiner der Fälle der § 20 Abs 2 AsylG 1991 vorliegt. Auf die vom Asylwerber erstmals in seiner Berufung zusätzlich vorgebrachten Umstände (sichtbare Merkmale von Folter) hat sie nicht einzugehen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010866.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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