RS Vwgh 1993/3/18 92/09/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1993
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 1991/684;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 20.10.1988, 88/09/0089, VwSlg 12798 A/1988) liegt kein sonstiger besonders wichtiger Grund iSd § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG vor, wenn im Kontingentüberziehungsverfahren der antragstellende Arbeitgeber erklärt, er bedürfe zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes bzw zur fristgerechten Erledigung der übernommenen Aufträge einer weiteren Arbeiskraft, weil die in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen nur dann erfüllt sind, wenn an der Beschäftigung eines beantragten Ausländers ein QUALIFIZIERTES Interesse besteht, das über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Bedarfsbefriedigung eines dringenden Arbeitskräftemangels hinausgeht. Hiefür reichen weder das ständige Bedürfnis der antragstellenden Arbeitgeberin an tüchtigen türkischsprechenden Arbeitskräften noch ihr besonderes Interesse an der Einstellung gerade des beantragten Ausländers aus, zumal der Betrieb der antragstellenden Arbeitgeberin dem arbeitsmarktpolitischen Anliegen zur Schaffung und Erhaltung von entsprechenden Arbeitsplätzen für Inländer durch die unbestrittene Beschäftigung von ausschließlich türkischen Staatsangehörigen überhaupt nicht nachgekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090243.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten