RS Vwgh 1993/3/18 92/09/0352

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §118 Abs1 Z3;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §126 Abs2;
LDG 1984 §74;
LDG 1984 §87 Abs1 Z3;
LDG 1984 §92 Abs2;
LDG 1984 §95 Abs2;

Rechtssatz

Kommt die Disziplinaroberkommission im Rechtsmittelverfahren zur Auffassung, daß das Verfolgungshindernis und Bestrafungshindernis der Verjährung vorliegt, dann hat sie dieses von Amts wegen wahrzunehmen und das eingeleitete Disziplinarverfahren mit einem die Sache abschließenden Freispruch, der die disziplinären Anschuldigungspunkte verbraucht, abzuschließen. Solcherart wäre daher (im Beschwerdefall) die Disziplinaroberkommission in Wahrnehmung ihrer Entscheidungskompetenz nach § 66 Abs 4 AVG verhalten gewesen, einen Freispruch zu fällen (Hinweis E 26.6.1985, 84/09/0219; E 27.4.1989, 86/09/0012, VwSlg 12917 A/1989). Die Anwendung des § 66 Abs 2 AVG kam nicht in Betracht.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090352.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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