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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Kommt die Disziplinaroberkommission im Rechtsmittelverfahren zur Auffassung, daß das Verfolgungshindernis und Bestrafungshindernis der Verjährung vorliegt, dann hat sie dieses von Amts wegen wahrzunehmen und das eingeleitete Disziplinarverfahren mit einem die Sache abschließenden Freispruch, der die disziplinären Anschuldigungspunkte verbraucht, abzuschließen. Solcherart wäre daher (im Beschwerdefall) die Disziplinaroberkommission in Wahrnehmung ihrer Entscheidungskompetenz nach § 66 Abs 4 AVG verhalten gewesen, einen Freispruch zu fällen (Hinweis E 26.6.1985, 84/09/0219; E 27.4.1989, 86/09/0012, VwSlg 12917 A/1989). Die Anwendung des § 66 Abs 2 AVG kam nicht in Betracht.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090352.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010