RS Vwgh 1993/3/18 92/09/0386

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 litc idF 1990/450;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Auslegung des Begriffes "Ersatz" iSd § 4 Abs 6 Z 2 lit c AuslBG ist davon auszugehen, daß das bezeichnete verbum legale nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein eine Person (oder Sache) bezeichnet, die anstelle einer nicht mehr vorhandenen oder nicht mehr geeigneten Person (oder Sache) eingesetzt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090386.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten