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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z2 litc idF 1990/450;Rechtssatz
Bei Auslegung des Begriffes "Ersatz" iSd § 4 Abs 6 Z 2 lit c AuslBG ist davon auszugehen, daß das bezeichnete verbum legale nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein eine Person (oder Sache) bezeichnet, die anstelle einer nicht mehr vorhandenen oder nicht mehr geeigneten Person (oder Sache) eingesetzt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090386.X02Im RIS seit
11.07.2001