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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §23 Abs2;Rechtssatz
Eine Regelung, die bei Überschreitung der Landeshöchstzahl die einstimmige Befürwortung für die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung im Verwaltungsauschuß vorsieht (§ 4 Abs 6 Z 1 AuslBG), dient der näheren Klärung des in § 4 Abs 1 AuslBG normierten Tatbestandslementes "Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes" durch Information über eine bestimmte faktische Situation mittels des bei den in § 23 Abs 2 AuslBG genannten Vertretern der gesetzlichen Interessenvertretungen vorhandenen Sachverstandes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090243.X01Im RIS seit
20.11.2000