RS Vwgh 1993/3/18 92/09/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Eine Identität der genehmigenden Person mit der im Bescheid angegebenen Person für die Erteilung von Auskünften muß nicht gegeben sein.

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090283.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten