RS Vwgh 1993/3/18 93/09/0017

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0018 93/09/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/18 92/09/0372 1

Stammrechtssatz

Bei einer mittels automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellten Bescheidausfertigung genügt gem § 18 Abs 4 vierter Satz AVG die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; die Beisetzung eines "eigenhändigen Handzeichens" des die Erledigung genehmigenden Organwalters ist nicht vorgeschrieben (Hinweis E 21.5.1992, 91/09/0169, E 8.10.1992, 92/18/0303).

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090017.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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