RS Vfgh 1986/3/20 B410/85

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Veröffentlicht am 20.03.1986
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
MRK Art6
MRK Art7
AVG §19 Abs3
BAO §111
FinStrG §56 Abs2
FinStrG §99 Abs1
KWG §23
Vertrag zwischen Österreich und der BRD über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 249/1955

Rechtssatz

FinStrG; KreditwesenG; BAO; Verhängung einer Zwangsstrafe über das bf. Kreditinstitut gemäß §56 Abs2 FinStrG iVm. §111 BAO, da einem Auskunftsersuchen des FA Innsbruck iS des §23 KWG nicht entsprochen wurde; Art6 MRK auf Zwangsstrafen nach §56 Abs2 FinStrG iVm. §111 BAO nicht anwendbar; im Hinblick auf den Rechtshilfestaatsvertrag mit der BRD in Abgabensachen vertretbare Annahme, daß unter "Strafverfahren" iS des §23 Abs2 Z1 KWG nicht nur ein von einem österreichischen Finanzamt geführtes, sondern auch ein gleichartiges, bei einer deutschen Behörde anhängiges Verfahren zu verstehen ist; Auskunftsverlangen auf völlig unzureichende Grundlage gestützt - willkürliche Verhängung des Beugemittels

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zwangsstrafe Finanzverfahren, Finanzstrafrecht, Finanzverfahren, Kreditwesen, Staatsverträge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B410.1985

Dokumentnummer

JFR_10139680_85B00410_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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