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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §117 Abs1 Z2;Rechtssatz
Da ein Schuldspruch oder Freispruch immer auf bestimmte "Anschuldigungspunkte" bezogen sein muß, sind diese in dem die Disziplinarsache erledigenden Spruch des Disziplinarerkenntnisses aufzunehmen. Bei einem Freispruch treten die mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens verbundenen Wirkungen ex lege mit der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses außer Kraft. Darüber hinaus sind gemäß § 86 Abs 1 Z 2 LDG 1984 im Falle eines Freispruches sämtliche Kosten des Disziplinarverfahrens von Amts wegen zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090352.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010