RS Vwgh 1993/3/18 92/09/0352

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1993
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §117 Abs1 Z2;
BDG 1979 §118 Abs1 Z3;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §126 Abs2;
LDG 1984 §86 Abs1 Z2;
LDG 1984 §87 Abs1 Z3;
LDG 1984 §92 Abs2;
LDG 1984 §95 Abs2;

Rechtssatz

Da ein Schuldspruch oder Freispruch immer auf bestimmte "Anschuldigungspunkte" bezogen sein muß, sind diese in dem die Disziplinarsache erledigenden Spruch des Disziplinarerkenntnisses aufzunehmen. Bei einem Freispruch treten die mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens verbundenen Wirkungen ex lege mit der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses außer Kraft. Darüber hinaus sind gemäß § 86 Abs 1 Z 2 LDG 1984 im Falle eines Freispruches sämtliche Kosten des Disziplinarverfahrens von Amts wegen zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090352.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten