RS Vwgh 1993/3/18 93/01/0082

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ein Verschulden trifft den Bf dann nicht, wenn sich zeigt, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten eines Kanzleibediensteten beruht hat, ohne daß eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzugetreten wäre (Hinweis E 26.6.1992, 88/17/0205).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010082.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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