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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KOVG 1957 §56 Abs2;Rechtssatz
Aus § 56 Abs 2 KOVG folgt, daß dem Beschädigten die Möglichkeit offensteht, im Falle einer - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetretenen (kausalen) - Verschlimmerung seines Leidenszustandes einen Neubemessungsantrag zu stellen.
Schlagworte
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090324.X01Im RIS seit
11.07.2001