Bei einer mittels automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellten Bescheidausfertigung genügt gem § 18 Abs 4 vierter Satz AVG die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; die Beisetzung eines "eigenhändigen Handzeichens" des die Erledigung genehmigenden Organwalters ist nicht vorgeschrieben (Hinweis E 21.5.1992, 91/09/0169, E 8.10.1992, 92/18/0303).