RS Vwgh 1993/3/18 93/09/0017

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z12;
AVG §38;
VStG §32 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0018 93/09/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/18 92/09/0372 3

Stammrechtssatz

Es ist nicht erforderlich, daß bereits rechtskräftige Verurteilungen nach § 28 AuslBG (wegen der - wiederholten - unerlaubten Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern) vorliegen müssen, um die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs 3 Z 12 AuslBG stützen zu können. Vielmehr kann die Behörde (im Bewilligungsverfahren) selbständig das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 4 Abs 3 Z 12 AuslBG (wiederholte unerlaubte Beschäftigung von Ausländern während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung) beurteilen, ohne den Ausgang allenfalls schon anhängiger Verwaltungsstrafverfahren (eine Anzeige allein bedeutet noch nicht die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens; Hinweis E 18.2.1993, 92/09/0333-0344) abwarten zu müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090017.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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