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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 idF 1990/450;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0018 93/09/0019Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/03/18 92/09/0372 3Stammrechtssatz
Es ist nicht erforderlich, daß bereits rechtskräftige Verurteilungen nach § 28 AuslBG (wegen der - wiederholten - unerlaubten Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern) vorliegen müssen, um die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs 3 Z 12 AuslBG stützen zu können. Vielmehr kann die Behörde (im Bewilligungsverfahren) selbständig das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 4 Abs 3 Z 12 AuslBG (wiederholte unerlaubte Beschäftigung von Ausländern während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung) beurteilen, ohne den Ausgang allenfalls schon anhängiger Verwaltungsstrafverfahren (eine Anzeige allein bedeutet noch nicht die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens; Hinweis E 18.2.1993, 92/09/0333-0344) abwarten zu müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090017.X03Im RIS seit
03.04.2001