RS Vwgh 1993/3/18 93/01/0082

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/15 91/10/0029 3

Stammrechtssatz

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gesteckt ist (Hinweis B 29.1.1987, 86/08/0240, 0241). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010082.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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