RS Vwgh 1993/3/18 93/09/0017

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0018 93/09/0019

Rechtssatz

Wenn die antragstellende Arbeitgeberin meint, auf Grund des Zusatzes beim Namen des Genehmigenden "Ihr Arbeitsamt" sei nicht nachvollziehbar, welches Arbeitsamt den Bescheid erlassen hätte, ist ihr zu erwidern, daß links oben im Kopf des Bescheides die Bezeichnung des Arbeitsamtes (hier: Bau-Holz) aufscheint und solcherart die Voraussetzungen nach § 18 Abs 4 erster Satz AVG erfüllt sind.

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090017.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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