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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0018 93/09/0019Rechtssatz
Wenn die antragstellende Arbeitgeberin meint, auf Grund des Zusatzes beim Namen des Genehmigenden "Ihr Arbeitsamt" sei nicht nachvollziehbar, welches Arbeitsamt den Bescheid erlassen hätte, ist ihr zu erwidern, daß links oben im Kopf des Bescheides die Bezeichnung des Arbeitsamtes (hier: Bau-Holz) aufscheint und solcherart die Voraussetzungen nach § 18 Abs 4 erster Satz AVG erfüllt sind.
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090017.X02Im RIS seit
03.04.2001