RS VwGH Beschluss 1993/03/18 93/09/0042

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0043 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/09/0045 B 18. März 1993 93/09/0046 B 18. März 1993 93/09/0047 B 18. März 1993 Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber in § 28a AuslBG nicht etwa sämtlichen neun Landesarbeitsämtern in allen Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG Parteistellung und Beschwerdelegitimation eingeräumt hat, sondern jeweils nur dem einen Landesarbeitsamt, in dessen nach der Verordnung BGBl Nr 508/1976 festgesetzten örtlichen Sprengel ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist bzw in letzter Instanz zum Abschluß gebracht wird; dem Landesarbeitsamt Wien fehlt es daher (im vorliegenden Fall) an der Beschwerdelegitimation gegen einen letztinstanzlichen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich.

Im RIS seit
03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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