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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §21;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/09/0023 B 20. Februar 1992 RS 2Stammrechtssatz
Liegt kein Fall des § 21 AuslBG vor, dann fehlt dem beantragten Ausländer die Beschwerdelegitimation (gegen die die erstinstanzliche Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG bestätigende Berufungsentscheidung des Landesarbeitsamtes).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090366.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010