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L26004 Lehrer/innen OberösterreichNorm
BDG 1979 §11 Abs5;Rechtssatz
Der Beschluß, gegen einen Landeslehrer das Disziplinarverfahren gemäß § 92 Abs 2 LDG 1984 einzuleiten, ist nicht bloß eine prozessuale Verfügung. Der Einleitungsbeschluß gestaltet vielmehr das bestehende Dienstverhältnis. Der Landeslehrer erhält nämlich durch den Beschluß den Status eines Landeslehrers, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, und dessen Rechtsverhältnis ist ein anderes als das eines Landeslehrers, gegen den ein solches Verfahren nicht eingeleitet ist. So können gemäß § 17 Abs 8 OÖ LDHG 1986 nur disziplinär unbescholtene Landeslehrer Lehrervertreter bzw Ersatzmitglieder in den Leistungsfeststellungskommissionen und Disziplinarkommissionen sein. Ferner darf keine Definitivstellung verfügt werden (§ 10 Abs 4 LDG 1984) und eine Ernennung im Dienstverhältnis kann nur unter "Vorbehalt" erfolgen (§ 8 Abs 3 LDG 1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090352.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010