RS Vwgh 1993/3/18 92/01/1004

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/1005

Rechtssatz

Behauptet ein Asylwerber, ihm drohten Maßnahmen, die den Verbleib in seinem Heimatland unerträglich erscheinen ließen und die mit Gründen seiner politischen Gesinnung in Zusammenhang stünden (hier: Albaner, der behauptet, die tatsächliche Situation in Albanien und die Gefahr einer Verfolgung habe sich nicht geändert, da nach wie vor dieselben Organwalter an der Macht seien wie vor 1991), und hat die belangte Behörde dem Asylwerbern nicht Gelegenheit gegeben, zu dem von ihr angenommenen Sachverhalt Stellung zu nehmen, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011004.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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