RS Vwgh 1993/3/22 92/10/0376

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/05 Schulpflicht

Norm

AVG §46;
SchPflG 1985 §8 Abs1;
SchPflG 1985 §8 Abs2;

Rechtssatz

Ein schulpsychologisches Gutachten als einziges einem angefochtenen Bescheid zugrundegelegtes Beweismittel reicht nicht aus, Feststellungen darüber zu treffen, ob ein Kind der Förderung durch die beantragte Art der Sonderschule bedarf (Hinweis E 19.12.1988, 88/10/0172).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100376.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten