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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Verpflichtung der Behörde, einem Bevollmächtigten zuzustellen, setzt voraus, daß eine entsprechende Bevollmächtigung eines Vertreters gegenüber der Abgabenbehörde auch tatsächlich erfolgt ist. Die Zustellung an den Bevollmächtigten ist ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Vollmacht geboten (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 238 zu § 101 BAO alte Fassung, E 29.5.1990, 89/04/0111, 0112).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungBeginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130151.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.12.2009