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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Angabe, die Wertminderung der Lebensmittelprodukte (hier Topfen, Joghurt) habe in einer "Kontamination mit Hefen" bestanden, dient ersichtlich nur der Präzisierung der dem Beschuldigten angelasteten Tat. Dagegen bestehen unter dem Gesichtspunkt der "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG (§ 24 VStG) keine Bedenken.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100096.X01Im RIS seit
20.11.2000