RS Vfgh 1986/6/5 B879/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1986
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
MRK Art3, Art5
StGG Art8
EGVG ArtVIII. 2. Tatbestand
EGVG ArtIX Abs1 Z1
PersFrSchG
VersammlungsG §13 Abs1
VersammlungsG §14 Abs2
VfGG §88
VStG §35, §35 litc

Beachte

in den Entscheidungsgründen ähnlich B880/84, B882/84, B884/84, B886/84 und B899/84, alle vom 5. Juni 1986

Rechtssatz

Art8 StGG; Art5 MRK; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit;

Festnahme gemäß §35 litc VStG 1950 und anschließende Anhaltung;

Zulässigkeit einer nicht individuell ausgesprochenen, sondern an eine Gruppe gerichteten und von der Bf. verstandenen "Abmahnung";

Verharren in der strafbaren Handlung nach Abmahnung zweifelhaft;

Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

Art3 MRK; Befehl, sich teilweise zu entkleiden und einer Leibesvisitation zu unterwerfen; Verstoß gegen Art3 durch Vornahme der Leibesvisitation ohne Notwendigkeit in Anwesenheit mehrerer Mithäftlinge

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Leibesvisitation, VfGH / Kosten,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B879.1984

Dokumentnummer

JFR_10139395_84B00879_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten