RS Vwgh 1993/3/22 91/13/0134

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs2;
EStG 1972 §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/13/0176 E 21. September 1988 RS 1(hier Änderung der Investitionsrücklage)

Stammrechtssatz

Die Bildung einer Investitionsrücklage gem § 9 EStG 1972 nach Einreichung der Bilanz beim Finanzamt bedeutet keine Bilanzberichtigung iSd § 4 Abs 2 erster Satz EStG 1972, sondern eine Bilanzänderung iSd zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle. Eine solche Änderung bedarf der in ihr Ermessen gestellten Zustimmung der Abgabenbehörde (Hinweis E 23.11.1982, 2597/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130134.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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