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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0135Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/13/0176 E 21. September 1988 RS 1(hier Änderung der Investitionsrücklage)Stammrechtssatz
Die Bildung einer Investitionsrücklage gem § 9 EStG 1972 nach Einreichung der Bilanz beim Finanzamt bedeutet keine Bilanzberichtigung iSd § 4 Abs 2 erster Satz EStG 1972, sondern eine Bilanzänderung iSd zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle. Eine solche Änderung bedarf der in ihr Ermessen gestellten Zustimmung der Abgabenbehörde (Hinweis E 23.11.1982, 2597/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130134.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2009