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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §8;Rechtssatz
Aus § 8 LMG ergibt sich ein "Stufenbau der Wertminderung", der von der rechtlich unerheblichen Wertminderung über die rechtlich erhebliche Wertminderung (§ 8 lit g leg cit) zur Verdorbenheit, allenfalls bis zur Gesundheitsschädlichkeit reicht. Dies erfordert, da die Beurteilung einer Ware als wertgemindert stets in bezug auf ein bestimmtes wertbestimmendes Merkmal (Bestandteil, Wirkung, Eigenschaft) zu erfolgen hat, neben der Bezeichnung dieses Merkmals die Kenntnis der tatsächlichen Beschaffenheit der Ware sowie jenes Grenzwertes, ab dessen Überschreiten eine Wertminderung im Sinne des § 8 lit g legcit vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100096.X04Im RIS seit
20.11.2000