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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Normen niedrigerer Rechtsstufen sind im Zweifel so auszulegen, daß sie ranghöheren Normen nicht widersprechen; dies gilt auch im Verhältnis zwischen Bescheid und Gesetz.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100077.X02Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011