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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24;Rechtssatz
Der Ausfall einer bereits bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes zu erfassenden Forderung auf den Erlös aus der Betriebsveräußerung führt zu nachträglichen negativen Einkünften iSd § 32 Z 2 EStG 1972 (Hinweis E 16.6.1987, 86/14/0181, VwSlg 6233 F/1987). Zu solchen negativen Einkünften führt der Forderungsausfall in dem Kalenderjahr, in dem dieser Ausfall eingetreten ist und zwar auch dann, wenn die Forderung bei Ermittlung des Veräußerungsgewinnes nicht zur Gänze erfaßt worden sein sollte. Die Bestimmung des § 32 Z 2 EStG 1972 ist nicht dazu da, fehlerhafte Veranlagungen der Vorjahre zu sanieren (Hinweis Hofstätter - Reichel, Kommentar, Randziffer 8,1 zu § 32 EStG 1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130091.X02Im RIS seit
20.11.2000