RS Vwgh 1993/3/22 92/13/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
BAO §83;
ZustG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/13 86/07/0061 2

Stammrechtssatz

Solange der Beh eine schriftliche Vollmacht nicht vorliegt und der Vertreter daher als solcher nicht entsprechend ausgewiesen ist, darf - von dem Mängelbehebungsauftrag selbst abgesehen - an ihn in der Eigenschaft als Vertreter in der betreffenden Angelegenheit rechtens - bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nicht zugestellt werden (Hinweis E 13.2.1967, 1632/66, VwSlg 7081 A/1967).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungBeginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungFormgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130151.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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