Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird die Berufung gegen die Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs 2 AVG mit der Begründung abgewiesen, der Berufungswerber (hier: Stmk Umweltanwalt) sei nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt, so liegt darin keine Verletzung des Rechts auf Parteistellung; es handelt sich vielmehr um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Berufung.
Schlagworte
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100033.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010