RS Vwgh 1993/3/22 91/10/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde hat die ihr aufgegebene Vorfrage nicht zu entscheiden; dies obliegt voraussetzungsgemäß - als Hauptfrage - einer anderen Verwaltungsbehörde bzw einem Gericht. Sie hat die Vorfrage bloß zu beurteilen, das heißt sich eine eigene Meinung darüber zu bilden, ob das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt ist oder nicht. Diese eigene Meinung ist dann für ihre Entscheidung in der Hauptfrage maßgebend. Das bedeutet, daß die Vorfrage durch die über die Hauptfrage ergehende Entscheidung zwar für die konkrete Sache beantwortet, nicht aber mit darüber hinausgehender Bindungswirkung entschieden wird (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Anmerkung 3 zu § 38 AVG).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100066.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten