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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Behörde hat die ihr aufgegebene Vorfrage nicht zu entscheiden; dies obliegt voraussetzungsgemäß - als Hauptfrage - einer anderen Verwaltungsbehörde bzw einem Gericht. Sie hat die Vorfrage bloß zu beurteilen, das heißt sich eine eigene Meinung darüber zu bilden, ob das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt ist oder nicht. Diese eigene Meinung ist dann für ihre Entscheidung in der Hauptfrage maßgebend. Das bedeutet, daß die Vorfrage durch die über die Hauptfrage ergehende Entscheidung zwar für die konkrete Sache beantwortet, nicht aber mit darüber hinausgehender Bindungswirkung entschieden wird (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Anmerkung 3 zu § 38 AVG).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100066.X02Im RIS seit
20.11.2000