RS Vwgh 1993/3/22 93/10/0033

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/29 92/09/0172 2

Stammrechtssatz

Legt die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung den von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt zugrunde, dann muß sie dem Berufungswerber nicht neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme iSd § 45 Abs 3 AVG geben.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100033.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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