RS Vfgh 1986/6/5 B893/84

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Veröffentlicht am 05.06.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

MRK Art3, Art5
StGG Art8
VfGG §88

Rechtssatz

Art8 StGG; Art5 MRK; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit;

Festnahme gemäß §35 litc VStG 1950 und anschließende Anhaltung;

Zulässigkeit einer nicht individuell ausgesprochenen, sondern an eine Gruppe gerichteten und von der Bf. verstandenen "Abmahnung";

Verharren in der strafbaren Handlung nach Abmahnung zweifelhaft;

Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

Art3 MRK; Befehl, sich teilweise zu entkleiden und einer Leibesvisitation zu unterwerfen; keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art3

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Leibesvisitation, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B893.1984

Dokumentnummer

JFR_10139395_84B00893_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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