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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache des R S, ..., vertreten durch Rechtsanwalt A A, ..., (Einvernehmensrechtsanwälte: A F, ...), gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. Dezember 2003, Zl. UVS-2003/12/174-1 (berichtigt durch Bescheid vom 12. Jänner 2004, Zl. UVS-2003/12/174-2), gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. Dezember 2003 (berichtigt durch Bescheid vom 12. Jänner 2004, Zl. UVS-2003/12/174-2), wurde der Berufung des Antragstellers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, vom 30. Oktober 2003, mit welchem wegen insgesamt 11 Übertretungen des §134 Abs1 KFG 1967 iVm. den Art6, 7, 8 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, über den Antragsteller, eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von € 2065,- (Kosten des Verfahrens: € 413,-) verhängt wurde, keine Folge gegeben.
2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend wird ausgeführt, daß zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden. Als unverhältnismäßigen Nachteil macht der Beschwerdeführer "wirtschaftlich beengte Verhältnisse" geltend, die "bei Ablehnung des Antrages auf Grund der Höhe der Geldstrafe verschärft würden, weil das Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers so gering ausfällt, daß seine Lebensführung im Falle der sofortigen Inanspruchnahme gefährdet ist". Zudem treffen ihn Unterhaltspflichten für seine Familie.
3.1. Gemäß §85 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3.2. Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb der Vollzug des Bescheides für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde, sodaß dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist. (Im übrigen besteht die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen.)
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B401.2004Dokumentnummer
JFT_09959570_04B00401_00