Index
L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung WienNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Es ist ohne Belang, ob das Schimpfwort geschrieen oder auf sonstige Weise gebraucht wurde; beides erfüllt den Tatbestand der Anstandsverletzung. Der Gewährung des Parteiengehörs bedarf es zu einer diesbezüglichen Änderung des Spruches nicht.
Schlagworte
Mängel im Spruch Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100178.X04Im RIS seit
03.12.2001