RS Vwgh 1993/3/22 91/10/0178

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
EGVG Art8/Wr Fall1 Anstandsverletzung;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es ist ohne Belang, ob das Schimpfwort geschrieen oder auf sonstige Weise gebraucht wurde; beides erfüllt den Tatbestand der Anstandsverletzung. Der Gewährung des Parteiengehörs bedarf es zu einer diesbezüglichen Änderung des Spruches nicht.

Schlagworte

Mängel im Spruch Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100178.X04

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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