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L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung WienNorm
EGVG Art8/Wr Fall1 Anstandsverletzung;Rechtssatz
Da es für die Verwirklichung des Tatbestandes einer Anstandsverletzung auf den Gebrauch des Schimpfwortes ankommt, nicht aber darauf, ob dieses in der Einzahl oder im Plural gebraucht wurde, kommt dem Umstand, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer die Verwendung der Worte "Ihr Arschlöcher" zur Last gelegt wird, keine entscheidende Bedeutung zu.
Schlagworte
Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100178.X02Im RIS seit
03.12.2001