RS Vwgh 1993/3/22 91/10/0178

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8/Wr Fall1 Anstandsverletzung;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Da es für die Verwirklichung des Tatbestandes einer Anstandsverletzung auf den Gebrauch des Schimpfwortes ankommt, nicht aber darauf, ob dieses in der Einzahl oder im Plural gebraucht wurde, kommt dem Umstand, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer die Verwendung der Worte "Ihr Arschlöcher" zur Last gelegt wird, keine entscheidende Bedeutung zu.

Schlagworte

Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100178.X02

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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