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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Meldungsleger muß als Zeuge nur unter der Voraussetzung einvernommen werden, daß sowohl seine Meldung (Anzeige) als auch die Verantwortung des Beschuldigten - die einander widersprechen - jede in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind (Hinweis E VS 26.6.1978, 695/77, VwSlg 9602 A/1978).
Schlagworte
Beweise Fragerecht und Gegenüberstellung Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100178.X01Im RIS seit
03.12.2001