RS Vwgh 1993/3/22 91/10/0178

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §50;
VStG §24;

Rechtssatz

Der Meldungsleger muß als Zeuge nur unter der Voraussetzung einvernommen werden, daß sowohl seine Meldung (Anzeige) als auch die Verantwortung des Beschuldigten - die einander widersprechen - jede in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind (Hinweis E VS 26.6.1978, 695/77, VwSlg 9602 A/1978).

Schlagworte

Beweise Fragerecht und Gegenüberstellung Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100178.X01

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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