RS Vwgh 1993/3/22 92/10/0132

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs4 litb Z1;
VStG §19;
VStG §32 Abs1;
VStG §7;

Rechtssatz

Dem Grundsatz, daß ein und dieselbe Person wegen derselben Tat nicht gleichzeitig als unmittelbarer Täter und als Anstifter bestraft werden darf (Hinweis E 18.3.1958, 856/57, VwSlg 4609 A/1958), liegt die Überlegung zugrunde, daß die Bestimmungstäterschaft gegenüber unmittelbarer Täterschaft subsidiär ist. Wer andere dazu bestimmt, mit ihm gemeinsam eine Straftat auszuführen, ist nur als unmittelbarer Täter zu bestrafen, wobei die Tatsache der "Anstiftung" erschwerend wirkt (Hinweis OGH 4.9.1979, 11 Os 83/79 = EvBl Nr 67/1980) (hier 1) Befahren der Forststraße mit einem Mountain-Bike 2) Vorsätzliche Veranlassung einer Gruppe von 60 Radfahrern zum Befahren dieser Forststraße).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100132.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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