RS Vwgh 1993/3/22 93/13/0021

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §92;
BAO §95;

Rechtssatz

Spricht das Finanzamt über einen Parteienantrag expressis verbis nicht in Bescheidform ab, so ist die dagegen erhobene Berufung auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Abgabepflichtige einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung haben sollte, da es nicht darauf ankommt, ob das Finanzamt den Antrag bescheidmäßig erledigen hätte müssen, sondern nur darauf, ob es ihn bescheidmäßig erledigt hat.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993130021.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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