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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0288 E 28. April 1987 RS 6Stammrechtssatz
Die sich aus den §§ 58 Abs 2 und 60 AVG ergebenden Begründungserfordernisse eines Bescheides schließen u.a. auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Begründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffene Tatsachenfeststellung im einzelnen stützt. Diese Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern hindern im Falle seiner Anrufung auch den VwGH, seiner Rechtskontrollaufgabe gemäß § 41 Abs 1 VwGG insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide keine inhaltliche Überprüfung "auf Grund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100376.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009