RS Vwgh 1993/3/22 92/10/0077

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Die unrichtige Anführung der (prozessual) nicht rechtsfähigen Einrichtung eines Rechtsträgers anstelle des Rechtsträgers selbst als Adressat eines verwaltungsbehördlichen Bescheides (hier: "Caritas" anstelle Diözese Innsbruck) steht dem "richtigen Bescheidverständnis" nicht im Weg, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides bei der Betrachtung anders als bei Außerachtlassung dieser Elemente schon für die Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, daß die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat. In einem solchen Fall kann nicht von einem (unzulässigen) "Umdeuten", sondern nur von einem (zulässigen und gebotenen) "Deuten" des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden, als dessen Ergebnis der vom Organ repräsentierte Rechtsträger als Bescheidadressat anzusehen ist (Hinweis E VS 25.5.1992, 91/15/0085).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100077.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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