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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §75 Abs3;Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob ein zu nostrifizierendes ausländisches Reifeprüfungszeugnis den Anforderungen für ein Zeugnis entspricht, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird, ist nicht nur eine Beurteilung der Benotung, sondern auch die Berücksichtigung der Äquivalenz der Anforderungen, auf die § 75 Abs 3 und Abs 4 SchUG abstellt, erforderlich (Hier: Die Behörde hatte sich darauf beschränkt, die Note "Mangelhaft" in dem in der BRD ausgestellten Reifeprüfungszeugnis mit der Note "Nichtgenügend" gleichzusetzen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100403.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013